Die Rolle von Pundits und Nachrichtenanalyse als Werkzeug der medialen Kontrolle

Hallo liebe Freunde,

Ich setze mich in meiner Forschungsarbeit mit der Rolle von Medien in der Politik auseinander. Genauer möchte ich darauf eingehen, wie die Medienlandschaft und die Berichterstattung über die Politik auf die Politik einwirkt.

Ich habe mich hierbei dazu entschlossen die Rolle von Gaffes und deren Analyse im Zusammenhang zu der Präsidentschaftswahlkampf in den USA 2012 zu betrachten. Besonderes Augenmerkt lege ich hierbei auf die erste und zweite Fernsehdebatte von Präsident Obama und Herausforderer Mitt Romney.

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Commission of Inquiry into the Mass Media

In meiner Einzelfallanalyse werde ich mich mit der 1979 während der südafrikanischen Apartheidsperiode ins Leben gerufenen Commission of Inquiry into the Mass Media beschäftigen. Die Kommission unter dem Vorsitz von Marthinus Steyn hatte die Aufgabe Pressenachrichten nach politischen Vorgaben zu analysieren und zu filtern. Der Informationsfluss zwischen Staat und Bevölkerung sollte fortan hierarchisch gestaltet und dem Ansehen von Sicherheits- und Verteidigungseinrichtungen zuträglich sein. Anlass dafür war die sowohl nationale als auch internationale kritische Berichterstattung über die südafrikanische Armee und Polizei.
Die Kommission veröffentlichte zu diesem Zweck zwei Reporte, denen die Vorgaben zur Pressegestaltung zu entnehmen waren. Bei Verstößen gegen diese war mit Sanktionen in Form von monetären Strafen in milden Fällen, bis zum Verbot der journalistischen Tätigkeit in gravierenderen Fällen zu rechnen.

Ich möchte genauer beleuchten, welche Informationen zu welchen Zeitpunkt für wen zugänglich waren: Wer durfte wann was wissen, und warum?
Um diese Frage zu behandeln werde ich Literatur aus der Zeit sowie aus der Post-Apartheid aus dem In- und Ausland zu Rate ziehen.

Debora Semme

Spiegel-Affäre

 

1962: Nachdem sich Mitarbeiter des Nachrichtenmagazines „Der Spiegel“, nach dem Erscheinen eines Artikels zur Politik des Bundesverteidigungsministers Franz Josef Strauß, wegen angeblichem Landesverrat der Strafverfolgung ausgesetzt sahen, bekam das Thema Pressefreiheit in der Bundesrepublik einen neuen Stellenwert. Öffentlichkeit, Regierung und die Redaktion zeigten verschiedenste Reaktionen auf das polizeiliche Besetzen der Radaktionsräume auf Anordnung von Franz Josef Strauß. Nach anfänglichen Versuchen Strauß´, sich aus der Affäre zu ziehen, hat er die Akzeptanz in Bevölkerung und Regierung verloren und entschied sich zum Rücktritt.

Die Analyseaufgabe im Bezug auf den Verlauf der Spiegel-Affäre, soll einen Katalog von Kontroll-Werkzeugen hervorbringen und skizzieren, woran sie in diesem Fall scheiterten.

 

Verlauf der Durchsuchungen des Spiegel-Verlages.

Der Artikel Bedingt abwehrbereit, verfasst von Conrad Ahlers, gilt als Auslöser der so genannten Spiegel-Affäre. Er erscheint am 10. Oktober 1962 in der 41. Ausgabe des Spiegels.

Folgender Link führt zu einer PDF-Version des genannten Artikels.

http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=25673830&aref=image035/E0246/10218446.001.dp-T2P-25673830.pdf&thumb=false

In der Nacht des 26. Oktobers 1962, beginnt die Durchsuchung der Verlagsräume der Spiegel-redaktionsräume durch das Bundeskriminalamt, Sicherungsgruppe aus Bonn und der Hamburger Schutzpolizei. Verdacht auf Landesverrat lautete irgendwann im Verlaufe der Durchsuchungsaktion dann die Erklärung. Die Produktion von DER SPIEGEL 44, die in der Nacht in vollem Gange war, wurde letztendlich nicht unterbrochen, doch war den Schlussredakteuren telefonieren verboten, Türen mussten offen stehen, hinter jedem Mitarbeiter stand bewachend parat ein Polizist.

Die Bundesanwaltschaft, in der Nacht vertreten durch den Ersten Staatsanwalt Siegfried Buback, forderte alle Druckfahnen sämtlicher Artikel und Meldungen des 44. Heftes ein. Nur dann könne die neue Ausgabe erscheinen.

Eine Zensur der Presse hat nach dem Artikel 5 GG nicht stattzufinden.

 

Spiegelurteil – Durchsuchung von Presseräumen:

Inhalt, Funktion und Grenzen der Pressefreiheit – allgemeines Gesetz – publizistischer Landesverrat Ausstrahlungswirkung der Pressefreiheit auf StGB und StPO – Stimmengleichheit

Leitsatz

1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen.

Orientierungssatz

1. Ein freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung und dient der politischen Willensbildung.

2. GG Art 5 Abs 1 gewährleistet die Pressefreiheit als subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen und garantiert objektiv-rechtlich das Institut „freie Presse“.

3. Die in GG Art 5 gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen und umfaßt auch einen gewissen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privatem Informanten; dieser muß sich grundsätzlich auf das „Redaktionsgeheimnis“ verlassen können, damit private Informationsquellen fließen.

4. Im Konflikt mit anderen vom GG geschützten Werten findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (GG Art 5 Abs 2), die ihrerseits im Blick auf die Pressefreiheit auszulegen sind (vgl BVerfG, 1958-01-15, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 <208ff>). Die Auslegung der allgemeinen Gesetze ist stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, jede Einengung der Pressefreiheit ist zu verhindern, die nicht von der Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist.

5. Die Vorschriften über den Landesverrat (StGB §§ 99, 100) sind „allgemeine Gesetze“ iS GG Art 5 Abs 2. Sie sind verfassungsmäßig, namentlich genügen sie dem Bestimmtheitsgebot von GG Art 103 Abs 2. Ihre Anwendung auf die Presse („publizistischer Landesverrat“) ist bei verfassungsmäßiger Auslegung nicht verfassungswidrig. Der mögliche Konflikt zwischen strafrechtlichem Schutz des Bestandes der BRD und Pressefreiheit kann nicht von vornherein und allgemein gegen die Pressefreiheit entschieden werden; er ist durch eine Einzelfallabwägung zu lösen.

6. Die Pressefreiheit strahlt auch auf die StPO aus, besonders bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme, die wegen einer Presseveröffentlichung oder im Zusammenhang damit bei einem Presseunternehmen oder Presseangehörigen vorgenommen werden.

7. StPO § 53 Abs 1 Nr 5 (Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige) und StPO § 97 Abs 5 (Beschlagnahmeverbot) sind als solche mit GG Art 5 Abs 1 S 2 vereinbar, da sie den Schutz des Redaktionsgeheimnisses jedenfalls teilweise verwirklichen. Sie enthalten keine erschöpfende Regelung: es ist Aufgabe des Richters bei der Anordnung der Durchsuchung oder Beschlagnahme, den Schutz des Redaktionsgeheimnisses in stärkerem Maß zu berücksichtigen.

8. Eine Durchsuchung von Presseunternehmen nur zum Zweck der Ermittlung von Informanten ist unzulässig.

9. Wegen Stimmengleichheit (BVerfGG § 15 Abs 2 S 4) konnte eine Verletzung der Pressefreiheit durch die angegriffene Durchsuchungsanordnung nicht festgestellt werden. Nach Auffassung der die Entscheidung tragenden vier Richter wurde GG Art 5 Abs 1 S 2 weder bei der Anwendung des materiellen Strafrechts (Verdacht des publizistischen Landesverrats), noch bei der Anwendung der StPO (insbesondere Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und auch im Hinblick auf den Informantenschutz), noch hinsichtlich des Inhalts des Durchsuchungsbefehls verletzt.

10. Nach Auffassung der anderen vier Richter verletzt der angegriffene Durchsuchungsbefehl sowohl bzgl der Anwendung von StGB §§ 99, 100 (Nichtanwendbarkeit der Mosaiktheorie auf publizistischen Landesverrat, Tatverdacht nur durch Mosaiktheorie begründbar) als auch bzgl der Anwendung der StPO (zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses schärfere Anforderungen an Zulässigkeit einer Durchsuchung von Presseunternehmen, keine ausreichende Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der gebotenen Berücksichtigung der Pressefreiheit, insbesondere im Hinblick auf die einschneidende Auswirkung des Durchsuchungsbefehls auf das Presseunternehmen) als auch bzgl des Inhalts des Durchsuchungsbefehls (rechtsstaatlich gebotene schriftliche Absetzung mit Angabe der Art und des Inhalts der gesuchten Beweismittel nicht eingehalten) die Pressefreiheit.

11. Hinsichtlich der Durchführung des Durchsuchungsbefehls und des Umfangs der Beschlagnahme hat sich das Verfahren durch Antragsrücknahme nach dem vorliegenden Teilurteil erledigt.

12. Zur Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in diesem Verfahren vgl BVerfG, 1962-11-09, 1 BvR 586/62, BVerfGE 15, 77.

Die problematische Darstellung islamkritischer Inhalte in den westlichen Medien am Beispiel von The Innocence of Muslims

Ich möchte mich gerne mit Fragen rund um den Begriff Zensur beschäftigen. Hierbei gilt mein Augenmerk den islamkritischen Inhalten in den westlichen Medien, darunter auch The Innocence of Muslims.

Kernfragen hierbei sind:

1. Wer spricht wann, wie, warum und wo davon, dass YouTube zensiert hat?

2. Inwiefern fällt der Umgang der Medien (speziell auf den Fall Innocence of Muslims bezogen) mit islamkritischen Inhalten in den Bereich des „silincing“ ?

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Berichterstattung: Breivik

Hallo,

ich möchte mich mit der Berichterstattung im Zusammenhang mit Anders Behring Breivik bei Zeit-Online befassen. Dank der Suchmaschine auf der Seite kann ich mir alle Beiträge und deren Erscheinungsdatum anzeigen lassen. Ich möchte versuchen Aspekte medialer Kontrolle zu zeigen, die sich aus dem Verlauf der Berichterstattung ergeben: So wäre ein Aspekt die Phantom-Berichterstattung, bei der eine Art der Berichterstattung zwar genannt, aber nie durchgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas 🙂

Gesetzlich geregelte Radioquotierung in Frankreich-Fallvorstellung

Mein primärer Untersuchungsgegenstand  ist die gesetzlich vorgeschriebene Radioquote in französischen Radiosendungen.

Es gibt in Frankreich ein Modell der Quotenregelung, dass die Radiosendern dazu verpflichtet mindestens 40%des Gesamtprogramms mit französischen Interpreten auszufüllen. Von diesen  40 Prozent muss ein gewisser Anteil Neuheiten enthalten sein. Eine Ausnahme dieser Regelung bildet der Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 6.30 Uhr: hier dürfen die Sender spielen was sie wollen.

Diese Quotierung beruht auf einem Gesetz, dass 1996 eingeführt wurde:                                             dem „Loi toubon“-Loi relative à l’emploi de la langue française.

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Mediale Kontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Ich beschäftige mich in meiner Fallstudie mit der medialen Kontrolle öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland.

Folgende Fragen sollen geklärt werden: Welche Instanzen und Filtermechanismen muss eine Nachricht durchlaufen, um veröffentlicht zu werden? Wie entsteht eine Nachricht? Welche Kriterien muss sie erfüllen? Wer entscheidet darüber ob wir diese erfahren dürfen? Wer spielt dabei welche Rolle? Wie viel Macht haben die Rundfunkräte, die als oberstes Aufsichtsgremium für die Programmkontrolle ihrer Anstalten zuständig sind? Wie sind diese Gremien zusammengesetzt? Welche Wirkungsorientierung verfolgen sie? Weiterlesen

Mediale Kontrolle in Russland

Hallo zusammen,

Ich konnte heute leider wegen Krankheit nicht kommen, aber ich versuche im Folgenden den momentanen Stand meiner Überlegungen kurz zusammenzufassen.

Zunächst ging ich davon aus, eine Fallanalyse zum Anti-Propaganda-Gesetz, das vor ein paar Monaten in einigen Regionen von Russland in Kraft getreten ist und sich vor allen Dingen gegen die Rechte von Homosexuellen richtet, zu machen. Allerdings habe ich große Schwierigkeiten einen Korpus zur Analyse der Folgen dieser Zensur zu finden. Weiterlesen

Editorial

„Mediale Kontrolle“ meint all jene Phänomene, bei denen — so eine mögliche vorläufige Definition — durch die Kontrolle eines Mediengebrauchs zugleich Kontrolle über einen weiteren Gegenstand ausgeübt wird. Zensur im engeren Sinne steht damit ebenso zur Debatte wie Urheberrechte, Datenschutz, editoriale und redaktionelle Entscheidungen, aber auch die Kontrolle einer Autorin oder eines Autors über Gestalt und Verwendung der eigenen Medienproduktionen. Alle Aspekte der Überwachung, Steuerung und Intervention im Umgang mit Medien können unter diesem Gesichtspunkt befragt werden.

Auf diesem gemeinsamen Blog präsentieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars Fallbeispiele zur medialen Kontrolle ihre laufenden Überlegungen und Forschungsprojekte. Die hier notierten Gedanken sind daher oft eher vorläufige Diskussionsvorschläge als abschließende Meinungen; gerade in diesem Sinne sind alle interessierten Leserinnen und Leser zur Diskussion herzlich eingeladen: Kritik, Verbesserungsvorschläge, Einwände und Hinweise sind gleichermaßen willkommen.

Das gleichnamige Seminar am Institut für Medienkulturwissenschaft der Universität Freiburg setzt im Wintersemester 2012/13 die grundlegende Arbeit zu allgemeinen Begriffen medialer Kontrolle aus dem vergangenen Sommersemester durch vertiefende Fallanalysen fort.Dabei interessieren aktuelle Beispiele, etwa aus dem vielfältigen Bereich der Kontrolle in neuesten Medien, ebensosehr wie historische Fälle und solche aus verschiedenen Kulturen. Neben dem historischen, kulturellen und medialen Vergleich steht die intensive Auseinandersetzung mit den einzelnen Fällen in allen Dimensionen des Phänomens im Vordergrund: ihre gesellschaftlichen, politischen, ästhetischen und juridischen Aspekte nicht weniger als die besondere Idiosynkrasie jedes einzelnen Falls.

Seminar und Webseite sind zugleich Teil eines größeren Verbunds von Forschungsprojekten zur medialen und kommunikativen Kontrolle an der Universität Freiburg; siehe dazu auch die 2011er Tagung Neueste Medien unter Kontrolle? sowie die neue Onlinezeitschrift Mediale Kontrolle unter Beobachtung.